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   OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2004 - 16 B 2620/03   

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https://dejure.org/2004,27600
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2004 - 16 B 2620/03 (https://dejure.org/2004,27600)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.01.2004 - 16 B 2620/03 (https://dejure.org/2004,27600)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Januar 2004 - 16 B 2620/03 (https://dejure.org/2004,27600)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeitsvoraussetzungen von solzialhilferechtlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheiden; Ausgestaltung der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts als Eingangsgericht in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 22 L 3621/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2004 - 16 B 2620/03
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2004 - 16 B 2620/03
    Das würde auch dann gelten, wenn der in § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB X verwendete Begriff der Sittenwidrigkeit (auch) im öffentlichen Recht über die gleichsam klassischen, die gesellschaftlichen Moralvorstellungen im engeren Sinne betreffenden Fallgruppen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 1 C 26.87 - ("Peep-Show"); Roos, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Aufl. (2001), § 40 Rn. 16.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.1995 - 24 B 681/95
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2004 - 16 B 2620/03
    Soweit der Antragsteller nunmehr hilfsweise sinngemäß beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens - betreffend Rücknahme der Sozialhilfebewilligung für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 31. Mai 2003 und Erstattung der geleisteten Mittel - die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 4. August 2003 einzustellen, ist dieses als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehende vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 24 B 681/95 - Begehren unzulässig, weil hierfür als Eingangsgericht das Verwaltungsgericht erster Instanz sachlich zuständig ist (vgl. die §§ 45 bis 48 VwGO); rechtliche Ansatzpunkte für eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts - etwa aus Gründen des Sachzusammenhangs mit der vorliegenden Beschwerde - sind nicht ersichtlich.
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